Der sog. Hurenausweis heißt natürlich im richtigen Amtsdeutsch: „Anmeldebescheinigung – Die Inhaberin/der Inhaber dieses Dokuments hat eine Tätigkeit nach § 3 ProstSchG angemeldet.“

Jede Sexarbeiter*in muss nach dem ProstSchG ein bestimmtes Prozedere mit gesundheitlicher (Pflicht-)Beratung und (Pflicht-)Anmeldung/Registrierung bei einer Behörde durchlaufen. Den Ausweis muss sie/er bei der Arbeit bei sich tragen. Sonst drohen Konsequenzen!

Anmeldebescheinigung
Anmeldebescheinigung nach § 3 ProstSchG

Wenn Du als BäckerIn, als AltenpflegerIn, RechtsanwältIn, VerkäuferIn oder PolizistIn arbeitest … würdest Du Dich dafür – weil gesetzlich vorgeschrieben – bei einer Behörde anmelden und registrieren wollen? Würdest Du eine spezielle Anmeldebescheinigung (einen Bäcker-Ausweis) immer bei Dir führen wollen?

Als BäckerIn, AltenpflegerIn, RechtsanwältIn, VerkäuferIn, PolizistIn oder mit einer anderen beruflichen Tätigkeit bist Du geachtet, bist gesellschaftlich integriert und gesetzlich abgesichert.

Als Sexarbeiter*in werden Deine Grund- und Menschenrechte eingeschränkt, unterliegst Du dem (Huren-)Stigma und es fehlt meist an Respekt.

Deshalb bedeutet die Registrierung die Rundum-Überwachung von Sexarbeiter*innen und das Aufdecken des lebenswichtigen Doppellebens – zum Schutz der Sexarbeiterin und ihrer Familie.

Beim Schwarmkunstprojekt kann jede/r dieses Prozedere durchlaufen und sich einen „Hurenausweis“ ausstellen lassen. Wer will zuerst?

Hurenausweis
„Hurenausweis“
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